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Heiraten &
Zusammenwohnen

Die Entscheidung, „nur“ zusammenzuwohnen, sich bei der Gemeinde als „gesetzlich Zusammenwohnende“ anzumelden oder zu heiraten, hat weitreichende Folgen, auch für Ihr Vermögen. Sich nicht zu informieren bedeutet, die gesetzlich vorgesehene Standardlösung anzunehmen, was im Falle einer Trennung und/oder eines Todesfalls regelmäßig bedauert wird.

Vorbeugen ist also besser als heilen, zumal der Informationstermin bei Notar kostenfrei ist: Wir erläutern Ihnen gerne Ihre Optionen.

Hier bereits einige grundlegende Erklärungen:

  • Das einfache Zusammenwohnen
  • Das gesetzliche Zusammenwohnen
  • Die Ehe

Das einfache Zusammenwohnen

  • Es handelt sich hier um den einfachen Zustand des Zusammenwohnens, ohne weitere Formalitäten (keine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens, keine Eheschließung).

  • Diese Form des Zusammenlebens zieht keine Erbschaftsansprüche mit sich. Natürlich können die Partner einander in ihrem jeweiligen Testament bedenken, was jedoch mit äußerster Vorsicht zu betrachten bzw. von dem aus Steuergründen abzuraten ist: In Ermangelung von Blutsverwandtschaft, Ehe oder gesetzlichem Zusammenwohnen werden die Partner als « Fremde » betrachtet und Vermächtnisse sind den höchsten Erbschaftsteuerprozentsätzen unterworfen.

    (siehe Tabelle der Erbschaftsteuern hiernach)

Das gesetzliche Zusammenwohnen

  • Ein gesetzliches Zusammenwohnen setzt voraus, dass die Partner bei der Gemeindeverwaltung (Standesamt) des gemeinsamen Wohnorts eine schriftliche Erklärung des Zusammenwohnens abgeben. Jeder der gesetzlich Zusammenwohnenden kann alleine, und ohne eine Frist einhalten zu müssen, diese Erklärung bei der Gemeinde schriftlich auflösen. Das gesetzliche Zusammenwohnen lässt sich daher viel leichter auflösen als die Ehe.

  • Der Zustand des gesetzlichen Zusammenwohnens hat zu Lebzeiten der Partner keine nennenswerten vermögenstechnischen Konsequenzen. Das bedeutet, dass jeder der Partner an der Spitze seines Vermögens bleibt (jeder bleibt Alleineigentümer seiner Einkünfte, kann alleine über sämtliche Vermögenswerte verfügen usw.). Dies hindert die Partner natürlich nicht daran, ein Miteigentum zu gründen, zum Beispiel indem sie zusammen eine Immobilie kaufen (selbst in ungleichen Teilen – z.B. 60 % für einen und 40 % für den anderen).

  • In Ermangelung gegenteiliger testamentarischer Verfügungen lässt das gesetzliche Zusammenwohnen Erbrechte entstehen: Der überlebende gesetzlich zusammenwohnende Partner erbt den Nießbrauch der Immobilie (oder das Recht zu mieten), die den Partnern zu Lebzeiten als Familienwohnsitz diente, sowie die sich darin befindlichen Mobiliargegenstände.

    Ein Testament kann diese gesetzliche Erbfolge ändern, indem es etwas anderes, mehr, weniger oder sogar gar nichts zuweist: Der überlebende gesetzliche Lebensgefährte ist kein pflichtteilsberechtigter Erbe und kann daher vollständig enterbt werden.

  • Gesetzlich Zusammenlebende sind Ehepartnern gleichgestellt und befinden sich wie Erben in direkter Linie in der günstigsten Kategorie für die Ermittlung der Erbschaftssteuern.

    (siehe Tabelle der Erbschaftsteuern hiernach)

Die Ehe

Ehevertrag ja oder nein?

Es stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Die eine ist nicht besser als die andere, sondern jede basiert auf anderen Werten. Entscheiden Sie sich für Ihren Güterstand auf der Grundlage Ihrer eigenen Werte und heiraten Sie nicht, ohne sich vorher die Frage nach einem möglichen Ehevertrag gestellt zu haben!

  • Gilt für Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Bei diesem Güterstand gehört u.a. beiden Ehepartnern gemeinsam:

    • das Einkommen (und die Schulden!) aus der beruflichen Tätigkeit eines jeden Ehepartners und dem eigenen Vermögen (Mieten, Dividenden usw.) – egal, ob es auf das Konto im Namen des einen oder anderen Ehepartners oder das gemeinsame Konto überwiesen wird – und
    • das Vermögen (Immobilien, Auto, Wertpapiere, Möbel usw.), das während der Ehe erworben wurde.
      • ✅  Solidarität  
        Zentraler Wert dieses Güterstandes: Er wurde zu einer Zeit eingeführt, als die Frau nicht arbeiten und nicht ohne ihren Mann „unterschreiben“ konnte.
        Der Güterstand stellt sicher, dass das Vermögen und die Schulden, die nach der Eheschließung gemacht werden, beiden Ehegatten gemeinsam gehören.
      • ❌  Flexibilität
        Außerhalb eines Ehevertrags können die Ehegatten ihr System der Eigentumsaufteilung nicht wählen. Z.B. könnte ein Ehegatte kein Auto, oder keine Immobilie kaufe, und keine eine andere Investition tätigen, ohne dass dies gemeinsam mit dem anderen Ehegatten geschieht (außer bei der Wideranlage von Eigenkapital).
      • ❌  Intuition
        Vor der Eheschließung lebten die Eheleute ihr ganzes Leben lang in „Gütertrennung“, sowohl untereinander als auch gegenüber allen anderen Menschen auf der Welt: Man ist daran gewöhnt, dass „das, was auf meinem Bankkonto“ oder allgemein „auf meinen Namen“ steht, mir allein gehört und nicht auch noch zur Hälfte meinem Ehepartner. Die Entscheidung für dieses System bedeutet also auch, dass man seine Denkweise anpassen sollte.
  • Ist nur anwendbar, wenn die Ehegatten sich dafür entschieden haben, indem sie vor der Hochzeit einen entsprechenden Ehevertrag bei einem Notar unterschrieben haben. Bei diesem System kann man vereinfacht sagen, dass aus rein vermögensrechtlicher Sicht „alles wie vor der Ehe“ weiterläuft: Jeder bezieht sein Einkommen allein, ist allein für seine Schulden verantwortlich und verwaltet sein Vermögen allein. Dies hindert die Ehegatten natürlich nicht daran, Miteigentum zu bilden, z. B. indem sie gemeinsam eine Immobilie kaufen (wenn auch zu unterschiedlichen Anteilen) oder ein gemeinsames Konto einzurichten.

    • ✅   Freie Wahl und Flexibilität
      Sind die zentralen Werte dieses Systems: Die Ehegatten organisieren ihr Eigentum und ihre Solidarität so, wie sie es selbst entscheiden, z. B. indem sie einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens jedes Ehegatten auf ein gemeinsames Konto einzahlen, gemeinsam eine Immobilie kaufen oder nicht. Das Ausmaß der Solidarität wird von den Eheleuten zu jedem Zeitpunkt ihres Lebens entschieden (und nicht auf gesetzlich festgelegte Weise „auferlegt“, wie es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Fall ist) und kann von „alles auf das gemeinsame Konto“ bis hin zu „wir trennen alles und haben keinen Cent gemeinsam“ reichen.
  • Setzt auch die Unterzeichnung eines Ehevertrags vor einem Notar voraus. Wie bei der Gütertrennung und im Gegensatz zum Güterstand der Gemeinschaft kennt der Zugewinnausgleich nur zwei Vermögen (eins pro Ehegatten) und kein gemeinsames Vermögen. Die Besonderheit ist, dass im Falle einer Scheidung der Zuwachs jedes Vermögens zwischen Heirat und Scheidung überprüft wird und der Ehegatte, dessen Vermögen mehr gestiegen ist, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz zum Vermögen des anderen Ehegatten zahlen muss.

    ➞ Dieser Güterstand kombiniert die Solidarität des Güterstandes der Gütergemeinschaft mit der Flexibilität des Güterstandes der Gütertrennung. Man muss sich jedoch der großen praktischen Schwierigkeit bewusst sein, die mit diesem Güterstand einhergeht: Um den Zugewinnausgleich bestimmen zu können, müssen alle Vermögenswerte, die beide Vermögen ausmachen, bewertet werden, sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung, als auch bei Scheidung. Zumindest bei der Ermittlung des Endvermögens haben die Ehegatten radikal entgegengesetzte Interessen, was eine Einigung über die Werte im Scheidungsklima sehr kompliziert macht. Es besteht folglich bei diesem Güterstand ein erhöhtes Risiko, dass die Einigung fehlschlägt und die Scheidung gerichtlicher Natur wird, mit allen Unannehmlichkeiten in Form von Verzögerungen, negativen Emotionen und Kosten, die dies für beide Betroffene mit sich bringt.

  • Die Erbansprüche des überlebenden Ehepartners können, in Ermangelung eines Testaments oder einer vertraglichen Erbeneinsetzung, wie folgt zusammengefasst werden:

    • Wenn der erstverstorbene Ehepartner Nachkömmlinge hinterlässt, erbt der überlebende Ehepartner den Nießbrauch (Nutznießung) der gesamten Erbschaft des Erstverstorbenen und die Nachkömmlinge das bloße (nackte) Eigentum.

    • Wenn der erstverstorbene Ehepartner in Ermangelung von Nachkömmlingen andere Erbberechtige hinterlässt, und die Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung verheiratet waren, erbt der überlebende Ehepartner das volle Eigentum die im Miteigentum mit dem Erstverstorbenen stehenden Güter.

    • Wenn der erstverstorbene Ehepartner in Ermangelung von Nachkömmlingen andere Erbberechtige hinterlässt, und die Ehepartner unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet waren, erbt der überlebende Ehepartner das volle Eigentum des gemeinschaftlichen Vermögens und den Nießbrauch des Sondervermögens des Erstverstorbenen.

    • Wenn der erstverstorbene Ehepartner keine blutsverwandten Erben oder Erbberechtigten hinterlässt, erbt der überlebende Ehepartner alles.

  • Ehepartner sind gesetzlich zusammenlebenden Partner gleichgestellt und befinden sich wie Erben in direkter Linie in der günstigsten Kategorie für die Ermittlung der Erbschaftssteuern.

    (siehe Tabelle der Erbschaftsteuern hiernach)

Weitere Infos

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie bei uns, auf notaire.be/famille und auf Deutsch in folgendem Buch:

erbrecht-in-belgien

Erbschaft in Belgien verstehen und planen

Wissenswertes über (Ver-)kaufvertrag, Finanzierung und Steuern